detebe - die Huldigungsordnung

Letzte Aktualisierung dieser Seite: 13.11.2007, 14:59

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Huldigungsordnung der Realität™

In der Fassung von Malte Dembek (Originalartikel)

§ 1: (1) Gehuldigt werden darf nur realitätsbezogenen Personen und
         Gegenständen.
     (2) Eine Huldigung verrückter Rüsseltiere ist somit
         ausgeschlossen.
     (3) Eine Huldigung der Realität(tm) im Allgemeinen verbietet
         sich, da eine solche die Wahrheizfindung verzögern würde und
         nur schon ohnehin Bekanntes zu Tage brächte.

§ 2: (1) Eine Huldigung ist das in angemessener Weise realitäts-
         öffentlich dargebrachte Lob einer der Wahrheizfindung
         nützlichen Tätigkeit.
     (2) Unter Tätigkeit wird jedes realitätsöffentliche Tun oder
         Unterlassen von Wahrheizfindern verstanden.
     (3) Angemessen ist ein Lob dann, wenn es sich auf einen
         herausragenden Artikel eines Mitwahrheizfinders bezieht und
         sich sich in ebensolcher Weise von einem *tätschel* oder "Das
         hast Du gut gemacht." unterscheidet.

§ 3: (1) Inwiefern ein Artikel herausragender Qualität ist und sich
         oder den postenden Wahrheizfinder zur Huldigung anbietet,
         wird detebeokratisch entschieden.
     (2) Eine Huldigung ist als solche zu kennzeichnen.
     (3) Nicht gekennzeichnete Beiträge sind keine Huldigung im Sinne
         dieser Ordnung.
     (4) Eine entsprechende Anwendung der Regelungen dieser Ordnung
         für diese Fälle ist nicht gestattet.

§ 4:     Ein nachträgliches Entziehen einer Huldigung ist nur nach
         vorhergehender Ausnahmegenehmigung durch den
         Huldigungsbeauftragten (vgl. Anhang zur HO) möglich.

§ 5: (1) Eine Huldigung vollzieht sich im Stehen, sowie nicht
         gewichtige Gründe dem entgegenstehen.
     (2) Gewichtige Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn
         - der Huldigende fußkrank ist oder durch operativen Eingriff
           einen oder beide Stehwerkzeuge ohne entsprechenden Ersatz
           abgenommen bekam.
         - sich aufgrund des Niwos des zu huldigenden Artikels eine
           stehende Abgabe der Huldigung verbietet.

§ 6:     Bei der Huldigung anwesende oder auch nur zufällig
         vorbeikommende Wahrheizfinder sollen für den Moment der
         Huldigung ebenfalls stehenbleiben.

§ 7: (1) Das traditionelle Huldigungsgewand darf bei Huldigungen nur
         von Mitarbeitern(!) angezogen werden.
     (2) Das traditionelle Huldigungsgewand ist hellgrün mit einem
         Stich lila.
     (3) Ein hellgrünes mit einem Stich lila versehene Gewand wird
         hiermit zum traditionellen Huldigungsgewand der Realität)tm
         bestimmt.

§ 8:     Die Gestaltung der Huldigung bleibt dem Huldigenden
         überlassen.

§ 9: (1) Person im Sinne dieser Ordnung jede reale Existenz ungesehen
         ihres menschlichen Daseins.
     (2) Wahrheizfinder im Sinne dieser Ordnung ist auch jede
         Wahrheizfinderin, Mitarbeiter(!) auch jede Mitarbeiterin(!).

§10: (1) Zuwiderhandlungen gegen diese Huldigungsordnung werden
         bestraft.
     (2) Die Strafen für Zuwiderhandlungen werden durch das
         detebe-Gericht detebeokratisch festgelegt.

§11: (1) Die Huldigungsordnung tritt mit ihrem Eintreffen in der
         Realität(tm) in Kraft.
     (2) Die Huldigungsordnung soll an einer angemessenen, für alle
         Interessierten erreichbaren Stelle archiviert werden.


Anhang zur HO:

Der Huldigungsbeauftragte:

Der Huldigungsbeauftragte ist für die Überwachung der Ausübung der
Huldigungsordnung zuständig. Werden Huldigungen der Ordnung
entsprechend abgestattet, so kann der Huldigungsbeauftragte diesen den
Stempel       +------------------------+
              |                        |
              | # geprüfte Huldigung # |
              |                        |
aufdrücken.   +------------------------+
Er ist auf Antrag auch für die nachträgliche Entziehung von
Huldigungen zuständig, die Entziehung liegt in seinem Ermessen.
Bei Nichtbeachtung der Huldigungsordnung hat der Huldigungsbeauftragte
den Täter durch die Olliezei verhaften und durch den Staatsanwalt
anklagen zu lassen.
Vor Gericht kann der Huldigungsbeauftragte als Sachverständiger
auftreten.

Amtsinhaber: derzeit unbesetzt


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