Huldigungsordnung der Realität™In der Fassung von Malte Dembek (Originalartikel)
§ 1: (1) Gehuldigt werden darf nur realitätsbezogenen Personen und Gegenständen. (2) Eine Huldigung verrückter Rüsseltiere ist somit ausgeschlossen. (3) Eine Huldigung der Realität(tm) im Allgemeinen verbietet sich, da eine solche die Wahrheizfindung verzögern würde und nur schon ohnehin Bekanntes zu Tage brächte. § 2: (1) Eine Huldigung ist das in angemessener Weise realitäts- öffentlich dargebrachte Lob einer der Wahrheizfindung nützlichen Tätigkeit. (2) Unter Tätigkeit wird jedes realitätsöffentliche Tun oder Unterlassen von Wahrheizfindern verstanden. (3) Angemessen ist ein Lob dann, wenn es sich auf einen herausragenden Artikel eines Mitwahrheizfinders bezieht und sich sich in ebensolcher Weise von einem *tätschel* oder "Das hast Du gut gemacht." unterscheidet. § 3: (1) Inwiefern ein Artikel herausragender Qualität ist und sich oder den postenden Wahrheizfinder zur Huldigung anbietet, wird detebeokratisch entschieden. (2) Eine Huldigung ist als solche zu kennzeichnen. (3) Nicht gekennzeichnete Beiträge sind keine Huldigung im Sinne dieser Ordnung. (4) Eine entsprechende Anwendung der Regelungen dieser Ordnung für diese Fälle ist nicht gestattet. § 4: Ein nachträgliches Entziehen einer Huldigung ist nur nach vorhergehender Ausnahmegenehmigung durch den Huldigungsbeauftragten (vgl. Anhang zur HO) möglich. § 5: (1) Eine Huldigung vollzieht sich im Stehen, sowie nicht gewichtige Gründe dem entgegenstehen. (2) Gewichtige Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn - der Huldigende fußkrank ist oder durch operativen Eingriff einen oder beide Stehwerkzeuge ohne entsprechenden Ersatz abgenommen bekam. - sich aufgrund des Niwos des zu huldigenden Artikels eine stehende Abgabe der Huldigung verbietet. § 6: Bei der Huldigung anwesende oder auch nur zufällig vorbeikommende Wahrheizfinder sollen für den Moment der Huldigung ebenfalls stehenbleiben. § 7: (1) Das traditionelle Huldigungsgewand darf bei Huldigungen nur von Mitarbeitern(!) angezogen werden. (2) Das traditionelle Huldigungsgewand ist hellgrün mit einem Stich lila. (3) Ein hellgrünes mit einem Stich lila versehene Gewand wird hiermit zum traditionellen Huldigungsgewand der Realität)tm bestimmt. § 8: Die Gestaltung der Huldigung bleibt dem Huldigenden überlassen. § 9: (1) Person im Sinne dieser Ordnung jede reale Existenz ungesehen ihres menschlichen Daseins. (2) Wahrheizfinder im Sinne dieser Ordnung ist auch jede Wahrheizfinderin, Mitarbeiter(!) auch jede Mitarbeiterin(!). §10: (1) Zuwiderhandlungen gegen diese Huldigungsordnung werden bestraft. (2) Die Strafen für Zuwiderhandlungen werden durch das detebe-Gericht detebeokratisch festgelegt. §11: (1) Die Huldigungsordnung tritt mit ihrem Eintreffen in der Realität(tm) in Kraft. (2) Die Huldigungsordnung soll an einer angemessenen, für alle Interessierten erreichbaren Stelle archiviert werden. Anhang zur HO: Der Huldigungsbeauftragte: Der Huldigungsbeauftragte ist für die Überwachung der Ausübung der Huldigungsordnung zuständig. Werden Huldigungen der Ordnung entsprechend abgestattet, so kann der Huldigungsbeauftragte diesen den Stempel +------------------------+ | | | # geprüfte Huldigung # | | | aufdrücken. +------------------------+ Er ist auf Antrag auch für die nachträgliche Entziehung von Huldigungen zuständig, die Entziehung liegt in seinem Ermessen. Bei Nichtbeachtung der Huldigungsordnung hat der Huldigungsbeauftragte den Täter durch die Olliezei verhaften und durch den Staatsanwalt anklagen zu lassen. Vor Gericht kann der Huldigungsbeauftragte als Sachverständiger auftreten. Amtsinhaber: derzeit unbesetzt |