Huldigungsordnung der Realität™In der Fassung von Malte Dembek (Originalartikel)
§ 1: (1) Gehuldigt werden darf nur realitätsbezogenen Personen und
Gegenständen.
(2) Eine Huldigung verrückter Rüsseltiere ist somit
ausgeschlossen.
(3) Eine Huldigung der Realität(tm) im Allgemeinen verbietet
sich, da eine solche die Wahrheizfindung verzögern würde und
nur schon ohnehin Bekanntes zu Tage brächte.
§ 2: (1) Eine Huldigung ist das in angemessener Weise realitäts-
öffentlich dargebrachte Lob einer der Wahrheizfindung
nützlichen Tätigkeit.
(2) Unter Tätigkeit wird jedes realitätsöffentliche Tun oder
Unterlassen von Wahrheizfindern verstanden.
(3) Angemessen ist ein Lob dann, wenn es sich auf einen
herausragenden Artikel eines Mitwahrheizfinders bezieht und
sich sich in ebensolcher Weise von einem *tätschel* oder "Das
hast Du gut gemacht." unterscheidet.
§ 3: (1) Inwiefern ein Artikel herausragender Qualität ist und sich
oder den postenden Wahrheizfinder zur Huldigung anbietet,
wird detebeokratisch entschieden.
(2) Eine Huldigung ist als solche zu kennzeichnen.
(3) Nicht gekennzeichnete Beiträge sind keine Huldigung im Sinne
dieser Ordnung.
(4) Eine entsprechende Anwendung der Regelungen dieser Ordnung
für diese Fälle ist nicht gestattet.
§ 4: Ein nachträgliches Entziehen einer Huldigung ist nur nach
vorhergehender Ausnahmegenehmigung durch den
Huldigungsbeauftragten (vgl. Anhang zur HO) möglich.
§ 5: (1) Eine Huldigung vollzieht sich im Stehen, sowie nicht
gewichtige Gründe dem entgegenstehen.
(2) Gewichtige Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn
- der Huldigende fußkrank ist oder durch operativen Eingriff
einen oder beide Stehwerkzeuge ohne entsprechenden Ersatz
abgenommen bekam.
- sich aufgrund des Niwos des zu huldigenden Artikels eine
stehende Abgabe der Huldigung verbietet.
§ 6: Bei der Huldigung anwesende oder auch nur zufällig
vorbeikommende Wahrheizfinder sollen für den Moment der
Huldigung ebenfalls stehenbleiben.
§ 7: (1) Das traditionelle Huldigungsgewand darf bei Huldigungen nur
von Mitarbeitern(!) angezogen werden.
(2) Das traditionelle Huldigungsgewand ist hellgrün mit einem
Stich lila.
(3) Ein hellgrünes mit einem Stich lila versehene Gewand wird
hiermit zum traditionellen Huldigungsgewand der Realität)tm
bestimmt.
§ 8: Die Gestaltung der Huldigung bleibt dem Huldigenden
überlassen.
§ 9: (1) Person im Sinne dieser Ordnung jede reale Existenz ungesehen
ihres menschlichen Daseins.
(2) Wahrheizfinder im Sinne dieser Ordnung ist auch jede
Wahrheizfinderin, Mitarbeiter(!) auch jede Mitarbeiterin(!).
§10: (1) Zuwiderhandlungen gegen diese Huldigungsordnung werden
bestraft.
(2) Die Strafen für Zuwiderhandlungen werden durch das
detebe-Gericht detebeokratisch festgelegt.
§11: (1) Die Huldigungsordnung tritt mit ihrem Eintreffen in der
Realität(tm) in Kraft.
(2) Die Huldigungsordnung soll an einer angemessenen, für alle
Interessierten erreichbaren Stelle archiviert werden.
Anhang zur HO:
Der Huldigungsbeauftragte:
Der Huldigungsbeauftragte ist für die Überwachung der Ausübung der
Huldigungsordnung zuständig. Werden Huldigungen der Ordnung
entsprechend abgestattet, so kann der Huldigungsbeauftragte diesen den
Stempel +------------------------+
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| # geprüfte Huldigung # |
| |
aufdrücken. +------------------------+
Er ist auf Antrag auch für die nachträgliche Entziehung von
Huldigungen zuständig, die Entziehung liegt in seinem Ermessen.
Bei Nichtbeachtung der Huldigungsordnung hat der Huldigungsbeauftragte
den Täter durch die Olliezei verhaften und durch den Staatsanwalt
anklagen zu lassen.
Vor Gericht kann der Huldigungsbeauftragte als Sachverständiger
auftreten.
Amtsinhaber: derzeit unbesetzt
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